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PPWR und Kartonschredder: Was Versender ab 2026 wissen müssen

Stand: 17.08.2026 · Lesezeit ca. 8 Minuten · Diese Seite wird laufend aktualisiert – siehe Änderungsprotokoll.

Das Wichtigste in fünf Punkten

  • Die EU-Verpackungsverordnung PPWR gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar – ohne nationalen Umsetzungsakt.
  • Polster- und Füllmaterial ist Verpackung im Sinne der Verordnung, auch selbst hergestelltes.
  • Wer aus Wareneingangskartons eigenes Polstermaterial herstellt, sollte prüfen, ob er dadurch „Erzeuger“ dieser Verpackung wird. Kleinstunternehmen sind von den Erzeugerpflichten befreit.
  • Die vielzitierte 50-%-Leerraumquote gilt erst ab 1. Januar 2030 – und Polstermaterial zählt dabei als Leerraum. Ein Schredder löst diese Anforderung nicht, der passende Karton tut es.
  • Mehrere Detailfragen sind noch ungeklärt. Wir benennen sie unten ausdrücklich, statt Sicherheit vorzutäuschen.

1. Worum es bei der PPWR geht

Die Verordnung (EU) 2025/40 – kurz PPWR für Packaging and Packaging Waste Regulation – ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026 in allen Mitgliedstaaten. Anders als die alte Verpackungsrichtlinie von 1994 musste sie nicht erst in nationales Recht überführt werden. In Deutschland flankiert sie das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), das das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ersetzt und ebenfalls am 12. August 2026 in Kraft getreten ist.

Der praktische Kern: Verpackungen werden zu regulierten Produkten. Für jede Verpackung muss es eine Konformitätserklärung und eine technische Dokumentation geben, ähnlich wie bei CE-pflichtigen Waren. Wer diese Pflicht trägt, hängt von der Rolle in der Lieferkette ab.

2. Erzeuger oder Hersteller? Zwei Rollen, zwei Pflichtenpakete

Die PPWR trennt zwei Begriffe, die im Alltag oft verwechselt werden:

Erzeuger

Wer das ist: Wer eine Verpackung selbst herstellt oder sie unter eigenem Namen bzw. eigener Marke herstellen lässt. Pro Verpackung gibt es EU-weit genau einen Erzeuger.

Was zu tun ist:

  • Konformitätsbewertung
  • technische Dokumentation (Anhang VII)
  • EU-Konformitätserklärung (Anhang VIII)
  • Kennzeichnung mit Erzeugeridentität und Chargennummer

Hersteller

Wer das ist: Wer die Verpackung in dem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt, in dem sie zu Abfall wird.

Was zu tun ist:

  • Registrierung in LUCID
  • Systembeteiligung bei einem dualen System
  • Mengenmeldungen

Ein Unternehmen kann bei derselben Verpackung beide Rollen tragen. Wer neutrale, gebrauchsfertige Versandkartons in Deutschland einkauft, sie nur befüllt und mit gewöhnlichem Klebeband verschließt, ist dagegen in der Regel weder Erzeuger noch Hersteller – diese Rollen liegen dann beim Kartonhersteller bzw. dem Unternehmen, das den Karton erstmals in Deutschland bereitgestellt hat.

3. Ist selbst geschreddertes Polstermaterial eine Verpackung?

Ja. Füll- und Polstermaterial gilt als Bestandteil der Versandverpackung – unabhängig davon, ob es zugekauft oder im eigenen Betrieb hergestellt wurde. Das ist der Ausgangspunkt für alles Weitere.

Die schwierigere Frage ist, ob das Schreddern eigener Wareneingangskartons die Erzeugerrolle begründet. Zwei Anhaltspunkte sprechen dafür, dass es sich lohnt, das zu prüfen:

  • Die bloße Wiederverwendung eines gebrauchten Kartons macht niemanden zum Erzeuger. Wird ein Karton, der bereits in Deutschland im Umlauf war, einfach erneut zum Versand genutzt, entsteht dadurch regelmäßig keine neue Rolle – auch dann nicht, wenn noch der Name des Vorlieferanten darauf steht.
  • Beim Weiterverarbeiten sieht es anders aus. Wer eine Verpackung zerschneidet, umformt oder aus Komponenten eine neue Verpackung zusammensetzt, stellt nach der Auslegung der EU-Kommission in der Regel eine neue Verpackung her. Schreddern ist Weiterverarbeitung.

Offener Punkt: Eine ausdrückliche Aussage von EU-Kommission oder Zentraler Stelle Verpackungsregister (ZSVR) speziell zum Fall „geschredderte Wareneingangskartons als eigenes Polstermaterial“ liegt uns nicht vor. Wir behaupten hier deshalb nichts, sondern empfehlen, die Einordnung mit dem eigenen Systembetreiber oder einem Fachanwalt zu klären.

4. Die Entwarnung für viele Betriebe: die Kleinstunternehmen-Ausnahme

Die PPWR nimmt Kleinstunternehmen von den Erzeugerpflichten aus. Greift die Ausnahme, sind für die betreffende Verpackung keine Konformitätsbewertung, keine technische Dokumentation und keine EU-Konformitätserklärung erforderlich. Maßgeblich ist die Definition der EU-Empfehlung 2003/361/EG in der am 11. Februar 2025 geltenden Fassung: unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.

Zwei Einschränkungen: Bei Partner- und verbundenen Unternehmen können die Kennzahlen anderer Unternehmen mitgerechnet werden. Und die Ausnahme betrifft nur die Erzeugerpflichten – Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen als Hersteller bleiben davon unberührt.

5. Leerraumquote ab 2030: Warum Polstermaterial hier nicht hilft

Nach Artikel 24 PPWR dürfen Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen einen Leerraumanteil von 50 Prozent nicht überschreiten. Diese Grenze gilt ab dem 1. Januar 2030 – nicht bereits seit August 2026. Die genaue Berechnungsmethodik legt die Kommission noch per Durchführungsrechtsakt fest.

Entscheidend ist die Rechenlogik: Füll- und Polstermaterial zählt zum Leervolumen, nicht zum Produktvolumen. Ein halb leerer Karton, der mit Polstermaterial aufgefüllt wird, erfüllt die Anforderung also nicht – egal, aus welchem Material das Polster besteht und wie nachhaltig es ist.

Klartext von uns: Ein Kartonschredder ist keine Antwort auf die Leerraumquote. Die Antwort darauf ist ein abgestuftes Kartonsortiment oder eine höhenvariable Verpackung. Der Schredder wirkt an anderer Stelle – bei Materialkosten, Entsorgungskosten und dem Ersatz von Kunststoffpolstern. Wer beides angeht, investiert nur einmal.

Unabhängig von 2030 gilt bereits jetzt die allgemeine Minimierungspflicht aus Artikel 10: Gewicht und Volumen einer Verpackung sind auf das Minimum zu begrenzen, das für Produktschutz, Sicherheit und Hygiene erforderlich ist.

6. Wo der Schredder regulatorisch tatsächlich hilft

Rezyklatquoten treffen Kunststoff, nicht Papier

Die verbindlichen Mindestquoten für Rezyklatanteile gelten für Kunststoffverpackungen und greifen ab 2030 gestaffelt. Luftpolsterfolie, Luftkissen und Styroporchips fallen darunter, papierbasiertes Polstermaterial nicht. Auch bei der Ökomodulierung der EPR-Entgelte ist Monomaterial Papier gegenüber Kunststoff und Verbunden im Vorteil.

Abfallvermeidung wird zur Staatenpflicht

Artikel 43 PPWR verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihr Verpackungsabfallaufkommen pro Kopf zu senken: minus 5 Prozent bis 2030, minus 10 Prozent bis 2035, minus 15 Prozent bis 2040, jeweils gegenüber 2018. Papier und Pappe sind der größte Abfallstrom. Der Druck auf Einwegmaterial nimmt strukturell zu – wer eingehende Kartonage im eigenen Haus weiternutzt, arbeitet in diese Richtung.

Doppelte Lizenzierung lässt sich vermeiden – mit Nachweis

Stammt das Füllmaterial aus einem Wareneingang, der bereits in Deutschland stattgefunden hat, und war es dort schon Bestandteil einer Verpackung, spricht viel dafür, dass die Herstellerrolle bereits vorher zugeordnet war. Eine zweite Systembeteiligung ist dann in der Regel nicht erforderlich.

Aber: Die Nachweislast liegt beim Verwender. Wer sich darauf beruft, muss gegenüber den Behörden belegen können, dass eine Beteiligung bereits erfolgt ist. Zwei Konstellationen sind kritisch:

  • Kartons aus dem Ausland. Wird das Material erst durch Sie in Deutschland bereitgestellt, kann die Herstellerrolle bei Ihnen liegen.
  • Frühere B2B-Transportverpackung, jetzt B2C-Versand. Für reine Transportverpackungen bestand bislang eine Registrierungs-, aber keine Systembeteiligungspflicht. Wird solches Material erstmals für die typische Nutzung beim privaten Endverbraucher in Verkehr gebracht, entsteht die Beteiligungspflicht neu. Das ist der Standardfall bei Händlern, die Lieferkartons schreddern und an Endkunden versenden.

7. Was derzeit noch nicht geklärt ist

Diese Punkte bewegen sich gerade. Wir listen sie bewusst auf, statt sie zu glätten:

Katalog VerpackDG

Ob eine konkrete Verpackung systembeteiligungspflichtig ist, ergibt sich nicht allein aus dem Gesetzestext. Die ZSVR erstellt dazu einen neuen Katalog; das Konsultationsverfahren wurde am 15. Juni 2026 eröffnet, die finale Fassung steht aus. Für die Einordnung von selbst hergestelltem Polstermaterial ist dieses Dokument der entscheidende Maßstab.

Versandetikett und Erzeugerrolle

Nach Auffassung der EU-Kommission macht ein gewöhnliches Versandetikett den Händler nicht zum Erzeuger des Kartons. Der ZSVR wird eine abweichende Auslegung zugeschrieben; eine abschließende Veröffentlichung dazu liegt nicht vor. Bestehende Registrierungen und Systembeteiligungen sollten deshalb nicht vorschnell beendet werden.

Bevollmächtigten-Pflicht im EU-Ausland

Seit dem 12. August 2026 muss für den grenzüberschreitenden Versand an Endabnehmer grundsätzlich in jedem Zielland ein Bevollmächtigter benannt werden. Die EU-Kommission hat eine Aussetzung vorgeschlagen und die nationalen Behörden gebeten, zunächst zu verwarnen statt zu sanktionieren. Der Rat hat das Vorhaben ausgebremst; das Parlament verhandelt über eine engere Fassung. Eine Entscheidung wird nicht vor 2027 erwartet. Die Pflicht gilt bis dahin formal weiter.

B2B-Transportverpackungen

Das VerpackDG stuft Transportverpackungen teilweise als systembeteiligungspflichtig ein, um den bisherigen deutschen Status quo zu erhalten. B2B-Versender können sich einer Organisation für Herstellerverantwortung anschließen, selbst eine aufbauen oder eine eigenständige Zulassung nach § 19 VerpackDG bei der ZSVR beantragen.

8. Praxis-Checkliste für Betriebe mit Kartonschredder

  1. Rolle bestimmen. Prüfen, ob Sie für Ihre Versandverpackung Erzeuger, Hersteller, beides oder nur Vertreiber sind – getrennt für Karton, Polstermaterial und Klebeband.
  2. Kleinstunternehmen-Status prüfen. Unter 10 Beschäftigte, höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme? Verbundene Unternehmen mitrechnen.
  3. Wareneingang dokumentieren. Herkunft der geschredderten Kartonage nachvollziehbar erfassen: Lieferant, Land, Datum, geschätzte Menge.
  4. Auslandsanteil separat behandeln. Kartonage aus Direktimporten getrennt betrachten – hier kann die Herstellerrolle bei Ihnen liegen.
  5. Versandwege trennen. B2C und B2B unterscheiden.
  6. Kartonsortiment durchrechnen. Mit Blick auf 2030 den Leerraumanteil je Standardpaket ermitteln. Wo er über 50 Prozent liegt, ist die Kartongröße das Thema, nicht das Polster.
  7. Kunststoffpolster ersetzen. Wo Luftpolsterfolie oder Chips im Einsatz sind, den Wechsel auf Papierpolster planen, bevor die Rezyklatquoten greifen.
  8. Termin setzen. Den finalen Katalog VerpackDG und die ZSVR-Auslegung zum Versandetikett im Blick behalten.

Quellen und weiterführende Links

Rechtstexte und amtliche Dokumente

Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)

Einordnungen und Praxishinweise

Änderungsprotokoll

  • 17.08.2026 – Erstveröffentlichung. Stand: PPWR seit 12.08.2026 anwendbar, VerpackDG in Kraft, FAQ der EU-Kommission in zweiter Fassung vom 03.08.2026, Katalog VerpackDG noch in Konsultation.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Wir erstellen ihn nach bestem Wissen, können aber keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Für Ihre konkrete Konstellation wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt, Ihren Systembetreiber oder die für Sie zuständige IHK.

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